Vereinssatzung als PDF-Datei

Satzung des

„Förderverein der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz e. V.“

 

  • 1 Name, Sitz und Rechtsform
  • Der Verein führt den Namen „Förderverein der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz e.V.“

  • Er hat seinen Sitz in 01257 Dresden-Niedersedlitz, Dorfstraße 7/9.

  • Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist unter der Vereinsnummer 2193 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

  • 2 Zweck des Vereins
  • Der Verein hat die Aufgabe, das Wirken der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. ideelle und materielle Unterstützung der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz, u. a.
  2. Wahrung der Traditionspflege
  3. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
  4. Pflege und Förderung der Kameradschaft und des Vereinslebens
  5. Unterstützung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
  6. die Beschaffung von finanziellen oder materiellen Zuwendungen, durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen welche der Werbung für das Feuerwehrwesen in Dresden-Niedersedlitz dienen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Der Verein ist politisch und religiös neutral.

  • 3 Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören

  1. Natürliche und juristische Personen, die die Feuerwehr unterstützen wollen und das 18. Lebensjahr vollendet haben (aktive Mitglieder).

Aktive Mitglieder bringen sich aktiv gemäß Satzungszweck in das Vereinsleben ein.

  1. Fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)

Fördernde Mitglieder bringen sich vorrangig durch finanzielle und materielle Zuwendung in das Vereinsleben ein.

  1. Bestehende Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern konnten natürliche Personen, die sich besondere Verdienste erworben hatten, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem Antragsteller mitzuteilen. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

 

  • Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen sowie Unternehmen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden und durch finanzielle oder materielle Zuwendungen den Verein unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Schriftlichen Austritt,
  2. Ausschluss,
  3.  

  • Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  • Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

(4)    Der Ausschluss erfolgt weiterhin bei Verstößen gegen die Interessen und/ oder die Satzung des Vereins sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dieser ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(5)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.

  • 6 Rechte und Pflichten
  • Die Mitglieder haben die Pflicht die Vereinsinteressen aktiv zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

(2)    Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen, Vorstandswahlen und Diskussionsrunden teilzunehmen, Rechenschaft vom Vereinsvorstand über alle geschäftlichen Belange zu fordern, sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten.

(3)    Aktive Mitglieder haben in Mitgliederversammlungen Stimmrecht und können Anträge stellen.

  • Jedes Mitglied hat die Pflicht sich so zu verhalten, dass dem Verein kein materieller und/ oder ideeller Schaden zugefügt wird.

  • 7 Mitgliedsbeiträge/Umlagen
  • Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag wird in einer Betragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte Mitgliedsbeitrag. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt mithin nicht.
  • Bei Neumitgliedern wird der Jahresbeitrag im Eintrittsjahr anteilig fällig entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft im Eintrittsjahr.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine einmalige Umlage für die Vereinsarbeit beschließen. Hierfür ist die Beschlussfähigkeit gemäß § 10 Abs. (9) erforderlich und eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.

 

  • 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

  • 9 Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der Schriftführer (in)/stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der Kassenwart(in),

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt.

  • Alle Mitglieder sind berechtigt Vorschläge für die Bildung des Vorstandes zu unterbreiten bzw. Kandidaten für den Vorstand zu benennen.

  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei über die Besetzung des Vorstandes einzeln abzustimmen ist. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

  • Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Wahlperiode abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Das abberufene Mitglied ist damit entlastet.

  • Der Vorstand hat vor allem die Aufgabe:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,
  2. Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes,
  5. Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Beschlussfassung über Ehrungen.
  7. Leitung der Vereinsarbeit

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.

  • 10 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

  • Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

  • Bei Vorstandswahlen besteht die Möglichkeit einer Briefwahl. Die Wahlunterlagen sind nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge beim Vorstand abzufordern und spätestens bis 24 Stunden vor dem Wahltermin per Post oder direkt in den Briefkasten des Förderereins einzuwerfen.

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Beschlussfassung zur Beitragsordnung
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vereinsvorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, (Briefpost oder per E-Mail), mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit der vorgesehenen Tagesordnung an alle Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post bzw. E-Mailadresse gerichtet ist. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

  • Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vereinsvorsitzenden zu bestimmendem Versammlungsleiter.

  • Auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, kann innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte genannt sein.

  • Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen vertrag oder eine andere Angelegenheit zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  • Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  • Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  • 11 Kassenprüfung
  • Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

  • Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  • Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

  • 12 Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
  • Jedes Vorstandsmitglied des Vereins ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

  • Vom Vorstand kann ein bevollmächtigter Vertreter berufen werden, der nicht Mitglied des Vereins ist. Dazu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder.

  • Der Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn gegen ihn das Verfahren der Insolvenz eröffnet wird. Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Überschuldung die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Wird diese Pflicht verletzt, sind die Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem Verein haftbar.

  • 13 Haftung, Revision und Vereinsmittel
  • Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber berechtigten Forderungen Dritter.

  • Die Mitglieder haften nicht mit ihrem privaten Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

  • Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für dadurch entstandene Schäden verantwortlich.

  • Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

  1. die Mitgliederbeiträge,
  2. freiwillige Zuwendungen,
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. sonstige Einnahmen.

  • Über die Einnahmen und Ausgaben der Vereinsmittel hat der Kassenwart einen revisionssicheren und steuerrechtlich einwandfreien Nachweis zu führen.

  • In Abstimmung mit dem Vorstand können Mitglieder Auslagen und Aufwendungen, die im Namen und für Rechnung des Vereins oder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Vereins gemacht werden, und die durch die Belange des Vereins bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt sind, erstattet bekommen. Voraussetzung ist der Nachweis der Angemessenheit der Beträge. Dies trifft auch auf die Erstattung von Reisekosten zu.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 14 Eigentumsverhältnisse

Mitglieder die aus dem Verein ausscheiden, verlieren alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

  • 15 Auflösung des Vereins
  • Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist rechtskräftig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen für eine Auflösung des Vereins stimmen.

  • Bei Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Stadtfeuerwehrverband Dresden e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz und deren Jugendfeuerwehr. Gründet sich binnen des Sperrjahres (§ 51 BGB) ein neuer Verein, der dem Satzungszweck nach der Förderung der Stadtteilfeuerwehr Dresden Niedersedlitz dient, so ist nicht der Stadtfeuerwehrverband Dresden e.V., sondern dieser neu gegründete Verein anfallberechtigt für das Vereinsvermögen.

  • Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher etc.) der Stadtteilfeuerwehr Dresden-Niedersedlitz zur Aufbewahrung zu übergeben.
  • 16 Datenschutzerklärung

Sämtliche relevanten Datenschutzbestimmungen sind den „Grundsätzen der Datenverarbeitung des Fördervereines der Stadtteilfeuerwehr Dresden Niedersedlitz e.V.“ in der aktuellen Fassung zu entnehmen, welche auf der Homepage des Vereins eingesehen bzw. heruntergeladen werden können.

  • 17 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig seien, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der Satzung als Ganzes.

 

  • 18 Inkrafttreten

  • Die Vereinssatzung wurde am 30.September 2022 in der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

  • Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Satzung verliert die Satzung vom 04. März 2016 sowie die Satzungsänderung vom 03. Mai 2016 ihre Gültigkeit.